Die Gemeinde übernimmt den gesamten Winterdienst im Leutascher Ortsgebiet. Dazu gehören die öffentlichen Parkplätze, Straßenzüge (ausgenommen Landesstraßen) und die dazugehörigen Gehsteige. Besonders die Räumung der Gehsteige beansprucht sehr viele Ressourcen und kann nur nach Maßgabe der vorhandenen Zeit und Mittel vorgenommen werden.
Auf diese Serviceleistung für die Bürger:innen kann so kein allgemeiner Anspruch abgeleitet werden, da alle Eigentümer:innen der angrenzenden Liegenschaften verpflichtet sind, zu den Zeiten, zu denen anhaltende winterliche Bedingungen vorherrschen, selbst für die erforderliche Sicherheit zu sorgen.
Im Ortsgebiet müssen EigentümerInnen von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen innerhalb von 3 m entlang ihrer gesamten Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch bestreuen (gemäß Straßenverkehrsordnung StVO).
Die Leutascher Bürger:innen werden dabei aber so gut wie möglich von der Gemeinde unterstützt. Schneekeile von Räumfahrzeugen bei Zufahrten beispielsweise sind nicht böswillig angehäuft, sondern sind leider manchmal nicht zu verhindern. Sie dürfen, wie auch „privater“ Schnee, nicht auf öffentliche Flächen zurückgeräumt werden.
Der Straßenverwalter kann gem. § 46 Abs. 3 Tiroler Straßengesetz von der Durchführung des Winterdienstes auf einer Straße oder auf Teilen davon absehen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Die Voraussetzungen und betroffenen Straßenbereiche können in der Kundmachung eingeschränkter Winterdienst eingesehen werden.
Die Straßenreinigung wird bei Erfordernis extern beauftragt.