Nach Baubeginn wird seitens der Baubehörde der Erschließungsbetrag, die Kanalanschlussgebühren, sowie die Wasseranschlussgebühren an die Bauwerber verrechnet. (Siehe Gebührentabelle)
Es kann nach Erhalt der Vorschreibung um Ermäßigung der Gebühren angesucht werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- 10 Jahre Hauptwohnsitz in Leutasch
- Objekt muss mindestens 5 Jahre nach Gewährung der Förderung mit Hauptwohnsitz von den Förderwerbern bewohnt werden.
- Der oder die Förderungswerber können nur bei einem Objekt eine Förderung erhalten (auch bei Erweiterungen).
Für ein weiteres Gebäude (Neubau) kann eine Förderung gewährt werden, allerdings behält sich der Gemeinderat eine Entscheidung diesbezüglich vor.