Dem Legalisator steht nur die Beglaubigung von Unterschriften in Grundbuchssachen, mithin nur auf solchen Urkunden zu, die für eine grundbücherliche Eintragung bestimmt sind.
Der Legalisator darf die Echtheit einer Unterschrift nur innerhalb seines Amtsgebietes und nur dann beglaubigen, wenn ihm die Partei, um deren Unterschrift es sich handelt, persönlich bekannt ist oder deren Identität durch zwei verlässliche Zeugen bestätigt wird und wenn die Partei die Urkunde in seiner Gegenwart eigenhändig unterfertigt oder die auf der Urkunde befindliche Unterfertigung vor ihm als ihre anerkennt.
Für die Gemeinde Leutasch wurde Herr Jochen Neuner zum Legalisator bestellt. Um vorherige Terminvereinbarung wird gebeten.