Gemeinde Leutasch

Kirchplatzl 128a -A-6105  Leutasch

Tel: 05214/6205 - Fax: 05214/6006

E-Mail: gemeinde@leutasch.tirol.gv.at

 

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Der Ort liegt im Leutaschtal, einem Hochtal, das sich über 16 km von der Hohen Munde nach Nordosten am Wettersteingebirge entlang erstreckt und vor Mittenwald (Bayern) in der Leutaschklamm endet, die die Grenze zu Bayern bildet. Umrahmt wird das Tal von weiteren markanten Gipfeln wie dem Hochwanner, der Dreitorspitze und der Ahrnspitze. Das Tal ist eine große, von eiszeitlichen Gletschern geformte Felswanne, gefüllt mit Schotter und Seesedimenten. Es wird von der Leutascher Ache durchflossen. Das Gaistal führt zwischen Wetterstein und Mieminger Gebirge nach Westen zur Erwalder Alm. Leutasch ist nach Süden vor dem warmen Föhn geschützt und nach Norden vor der Kälte durch den Wetterstein. Vom Westen her haben Schneewolken durch das Gaistal leichten Zugang. Dadurch ist die Leutasch sehr schneesicher bei gleichzeitig mildem Sommerklima.

                                                                  

Eine sanft blühende Landschaft, die für viele ein noch streng gehütetes Geheimnis ist, 24 Ortsteile, die sich über 16 km Hochplateau erstrecken: Das ist Leutasch, der Treffpunkt für all jene, die unberührte Tiroler natur genießen wollen.

 

 

Das Jagdrevier Unterleutasch beginnt am Eingang des Leutaschtales von Mittenwald kommend und endet beim Ortsteil Puitbach, wobei der gleichnamige Gebirgsbach die Jagdgrenze darstellt. Das Jagdrevier Ahrn schließt in südlich Richtung daran an und geht bis zur Gemeindegrenze Scharnitz. Detailinformationen erhalten sie unter http://tiris.tirol.gv.at/web/index.cfm. Mit dem Titel „Landwirtschaft/Wald“ mit dem Untertitel Jagdkataster.

 

 

P A C H T B E D I N G U N G E N
 

über die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in der Eigenjagd Ahrn und Unterleutasch in der Gemeinde Leutasch

 

Pkt. 1

1.1.Zur Verpachtung gelangt die Ausübung des Jagdrechtes hinsichtlich der gesamten Jagdnutzung auf dem zum Gemeindejagdgebiet Leutasch – Ahrn und Unterleutasch gehörenden und im Besitze der Gemeinde befindenden Grundstücke. Pachtbeginn ist der 1. April 2010, Pachtende ist der 31. März 2022. Für die Größe der Jagdflächen und der Ergiebigkeit der Jagden wird keine Gewähr übernommen. Flächen, die nicht zum Jagdgebiet gehören, jedoch irrtümlich mitverpachtet sind, gelten als nicht mitverpachtet. Flächen, die irrtümlich ausgeschlossen wurden, fallen unter die Bestimmungen dieses Vertrages.

1.2.
EJ Ahrn:

Das vertragsgegenständliche Jagdgebiet besteht aus den Grundflächen des Gemeindejagdgebietes „Ahrn“ mit einem Gesamtausmaß von ca. 1.136,00 ha, die wie folgt umschlossen sind: Von der Seefelder Landesstraße abzweigend durch den Boden, entlang dieser Straße bis zum Gasslweg, entlang der Gemeindegrenze bis zum Sattl-Grieß, entlang der Scharnitzer Gemeindegrenze bis zum Ahrn, die orographisch einhängenden Flächen bis zum Ausläufer des Felsgrates der Wirtseppelas Lehn, hinunter bis zur Leutascher Ache, herauf wiederum bis zur Landesstraße beinhaltend alle Flächen mit Ausnahme der Jagdgenossenschaft, entlang der Seefelder Landesstraße bis zum Beginn dieser Beschreibung.
Der Pächter ist berechtigt und verpflichtet, die Talsohle vom Puitbach entlang der Landesstraße in Richtung Gasse und von dort weiter bis Weidach im Ausmaß von 129,00 ha zum selben Hektarsatz mitzubejagen. Über diesen Teil der Genossenschaftsjagd wird ein gesonderter privatrechtlicher Abschußnehmervertrag abgeschlossen.

EJ Unterleutasch:
Das vertragsgegenständliche Jagdgebiet besteht aus den Grundflächen des Gemeindejagdgebietes „Unterleutasch“ mit einem Gesamtausmaß von ca. 2.355,66 ha, die wie folgt umschlossen sind: Vom Puitegg, wo sich der Steig mit dem Weidezaun kreuzt (Gatterl), Richtung Osten längs der sich dort befindlichen Schneise bis zum Puitbach, längs des Puitbaches bis zur Leutascher Ache, entlang dieser bis zur „Wirtseppalas Lehn“, über den sich dort befindlichen Felsgrat in östlicher Richtung bis zum Ahrngrat, dort weiter in Richtung Norden am Rande der nach Unterleutasch orographisch einhängenden Flächen bis zur Gemeindegrenze Scharnitz, entlang dieser bis zur Staatsgrenze weiter längs dieser bis zur Grenze der ÖBF bis zur Staatsgrenze (Gemeinde Mittenwald), längs dieser Grenze bis zur Grenze der Weideinteressentschaft Wang-Puitalpe und längs dieser Grenze bis zur Kreuzung des Steiges am Puitegg mit dem Weidezaun.
Der Pächter ist berechtigt und verpflichtet, die Talsohle vom Puitbach in Richtung Unterleutasch bis zur Zenzenbrücke im Ausmaß von 341,87 ha zum selben Hektarsatz mitzubejagen. Über diesen Teil der Genossenschaftsjagd wird ein gesonderter privatrechtlicher Abschußnehmervertrag abgeschlossen.
 

Pkt. 2

Die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes erfolgt durch freihändige Vergabe. Den Zuschlag behält sich der Gemeinderat von Leutasch vor.
 

Pkt. 3

3.1. Der Pachtpreis wird jährlich festgelegt. Der Pachtpreis ist im Vorhinein und zwar für das erste Pachtjahr innerhalb von 10 Tagen nach beiderseitiger Unterfertigung des Vertrages, für die folgenden Jahre jeweils bis zum 10. April, abzugsfrei auf das Konto des Verpächters bei der Raiffeisenbank Leutasch, Kto. 5020128, einzuzahlen. Zum Pachtpreis ist die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von 20 % hinzuzurechnen.

3.2. Der Pachtpreis wird wertgesichert geschuldet, wobei als Wertmessung der Index der Verbraucherpreise 2000 (VP I, 2000 = 100) zu gelten hat und als Ausgangsbasis die für den Monat April 2010 verlautbarte Indexziffer. Steigt oder fällt in der Folge dieser Index, so steigt oder fällt im selben Verhältnis der zu entrichtende Pachtpreis. Mit Rücksicht auf die Tatsache, dass die Indexziffer mit zeitlicher Verspätung verlautbart wird und um Nachberechnungen zu vermeiden, wird vereinbart, dass der Pächter jährlich bis 10. April jeweils jenen Pachtpreis zu entrichten hat, der sich aufgrund der für den Monat Jänner des Zahlungsjahres und des Basisjahres verlautbarten Indexziffer errechnet.

3.3. Mehrere Pächter haften für die Bezahlung des Pachtpreises zur ungeteilten Hand.
 

Pkt. 4

4.1. Zur Sicherstellung des Verpächters für die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen durch den Pächter hat dieser mit dem ersten Pachtpreis einen Betrag in der Höhe des jährlichen Pachtpreises in Form einer Bankgarantie eines inländischen Kreditinstitutes zu erlegen.

4.2. Die Bankgarantie hat die unwiderrufliche Zusicherung des Kreditinstitutes zu enthalten, dass über schriftliches Verlangen des Verpächters die angeforderten Beträge bis zum Höchstausmaß des Sicherstellungsbetrages jeweils sogleich und ohne Überprüfung des Forderungsanspruches an den Verpächter ausbezahlt werden.

4.3. Die Pächter räumen dem Verpächter das Recht ein, sich aus der erlegten Sicherstellung ohne gerichtliche Dazwischenkunft für Forderungen aus diesem Vertrag gegenüber dem Pächter bezahlt zu machen.

4.4. Die Pächter sind verpflichtet, den zu diesem Zwecke herangezogenen Sicherstellungsbetrag von Fall zu Fall binnen Monatsfrist nach Aufforderung durch den Verpächter auf die in Pkt. 3.1. vereinbarte Höhe zu ergänzen.

4.5. Der Sicherstellungsbetrag hat eine Laufzeit von 6 Monaten über das Pachtende hinaus. Er kann auch für restliche Fütterungskosten, Kulturschutzkosten und evtl. Instandhaltung der Reviereinrichtungen verwendet werden.
 

Pkt. 5

Unbeschadet des § 52 Tiroler Jagdgesetz kommen folgende Vertragspunkte zur Anwendung.

5.1. Um Wildschäden an forstlichen Kulturen möglichst zu verhindern, verpflichten sich der oder die Pächter auf ihre Kosten jährlich bis spätestens 1.10. ausreichende Verbiss- und Fegeschutzmaßnahmen vorzunehmen, die das Aufkommen einer standortgerechten Waldgesellschaft ermöglichen. Sie haben diesbezüglich Zweckmäßigkeit und Umfang der möglichen Schutzmaßnahmen die zuständige Bezirksforstinspektion zu hören.

5.2. Kommen der oder die Pächter dieser Verpflichtung bis spätestens 1.10. jeden Jahres nicht nach, kann der Verpächter unter Inanspruchnahme der Bankgarantie (Pkt. 4) diese Maßnahmen auf Kosten und Gefahr der Pächter ausführen.

5.3. Es wird jedoch ausdrücklich festgehalten, dass die nicht rechtzeitige Erfüllung der im Pkt. 4.1. festgehaltenen Verpflichtungen auch dann einen wesentlichen Vertragsbruch darstellt, wenn der Verpächter im Sinne des Pkt. 4.2. tätig geworden ist.
 

Pkt. 6

6.1. Die von einem Ortsschätzmann oder gerichtlich beeideten Sachverständigen ermittelten und nach dem Schätzwert errechneten Flurschäden sowie die von der zuständigen Bezirksforstinspektion erhobenen Waldschäden sind vom Pächter oder den Pächtern auf Antrag des Geschädigten zu ersetzen!

6.2. Wild- und Jagdschäden haben die Pächter binnen vier Wochen nach Feststellung zu ersetzen. Über Wild- und Jagdschäden entscheidet ein Schlichtungsausschuss, der aus drei Mitgliedern und im Einvernehmen mit den Jagdpächtern gewählt wird.
 

Pkt. 7

7.1. Bezüglich der Fütterung gilt § 46 Tiroler Jagdgesetz 1983.

7.2. Zur Beschickung der Fütterungen ist Heu, Heusilage oder sonstige in Leutasch erzeugte Futtermittel von den heimischen Bauern anzukaufen.

7.3. Kommen der oder die Pächter dieser gesetzlichen Verpflichtung trotz Aufforderung durch den Verpächter oder die Behörde nicht oder nicht im vollen Umfang nach, so ist der Verpächter berechtigt, die nötigen Futtermittel auf Kosten der Pächter anzuschaffen, zu den Fütterungen zu transportieren und dort durch geeignete Personen dem Wild darlegen zu lassen. Die hiefür anfallenden Kosten kann der Verpächter durch Inanspruchnahme des Sicherstellungsbetrages (Pkt. 3) abdecken.
 

Pkt. 8

8.1. Der oder die Pächter verpflichten sich, den von ihnen erstellten Abschussplan vor Einreichung an die Behörde dem Verpächter zwecks allfälliger Abgabe einer Stellungnahme an die Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

8.2. Der oder die Pächter verpflichten sich, dem Verpächter in der Jagdzeit alle zwei Monate über die Erfüllung der Abschusspläne zu informieren. Die letzte Berichterstattung hat verbindlich am 1. Dezember zu erfolgen. Sollte zu diesem Zeitpunkt (1.12.) der Kahlwild- oder Rehgeißabschuss zu weniger als 50 % lt. Abschussplan erfüllt sein, verpflichten sich die Pächter, Jagderlaubnisscheine an bis zu drei von der Gemeinde Leutasch namhaft gemachte Inhaber einer Tiroler Jagdkarte zur vollständigen Tätigung dieser Abschüsse auszustellen. Die Ausstellung dieser Jagderlaubnisscheine hat unverzüglich nach Bekanntgabe der Namen durch den Verpächter zu erfolgen und ist kostenlos.
 

Pkt. 9

9.1. Der oder die Pächter verpflichten sich, einen Berufsjäger oder einen hauptberuflichen Jagdaufseher aus der Gemeinde Leutasch in Dienst zu stellen. Bei der Bestellung dieses Jagdaufsichtsorganes ist der Verpächter zu hören. Die im Kollektivvertrag vorgesehene Entlohnung darf nicht unterschritten werden.
 

Pkt. 10

10.1. Der oder die Pächter erklären sich bereit, alljährlich die Erlegung folgender Wildstücke im Rahmen des Abschussplanes solchen Personen kostenlos zu gestatten, die vom Verpächter namhaft gemacht werden:

            2 Gamsböcke Kl. I      (bei Bedarf kann jedoch auf eine Gamsgeiß der Kl. I oder
                                               Auf einen Rehbock der Kl. I zurückgeschossen werden).

10.2. Die Pächter werden für diese Personen Jagderlaubnisscheine ausstellen und für die wunschgemäße Pirschführung durch seine Jagdschutzorgane ohne unnötige Verzögerung Sorge tragen.

10.3. Trophäe und Wildbret der so erlegten Wildstücke werden vom Pächter dem vom Verpächter namhaft gemachten Erleger kostenlos überlassen.
 

Pkt. 11

11.1. Sämtliche Reviereinrichtungen, wie Jagdhütten, Wildfütterungen, Hochsitze, Bodensitze und sonstiges, im Bestand sowie neu zu errichtende gehen nach Ablauf des Pachtvertrages entschädigungslos und ohne Ablöse in das Eigentum der Gemeinde über und sind vom Pächter in guten Zustand zu erhalten. Jagdhütten und Futterstädel sind Neuwert zu versichern. Die Polizzen sind vinkuliert zugunsten der Gemeinde abzuschließen. Der Versicherungsbetrag ist zum Wiederaufbau der zerstörten Reviereinrichtung zu verwenden!
 

Pkt. 12

12.1. Alle mit der Errichtung und dem Bestand dieses Vertrages verbundenen Kosten, Steuern und Abgaben, einschließlich Landesjagdabgabe und Gebühren aller Art, haben der oder die Pächter zu tragen.

12.2. Beide Vertragsteile erklären, dass das vereinbarte Entgelt ihren wirtschaftlichen Vorstellungen und Interessen entspricht. Eine Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes wird daher ausgeschlossen.

12.3. Für alle Streitigkeiten aus diesem Jagdpachtvertrag wird ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Innsbruck für die erste Instanz vereinbart.

12.4. Der oder die Pächter haben dem Verpächter binnen einer Woche nach Vertragsabschluss eine Person namhaft zu machen, die zur Abgabe und Entgegennahme von rechtsverbindlichen Erklärungen berechtigt ist (Jagdleiter). 

 

 

 

 

 

Abschussplan Unterleutasch

 

 

 

 

Abschussplan Ahrn